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Garantieregelung Garantiefonds GGTO

Version 4.0 vom 18.12.2020
Datum des Inkrafttretens: 01.01.2021

Artikel 1 - Zweck der Garantieregelung

Die Stiftung niederländischen Rechts: Stichting Garantiefonds Gespecialiseerde Touroperators, nachstehend bezeichnet als: Garantiefonds GGTO. Garantiefonds GGTO, hat das Ziel, Reisenden, die einen Pauschalreisevertrag mit einem der Verbandsmitglieder abschließen, eine Garantie zu bieten.

Die Garantie besteht darin, dem Reisenden den bereits gezahlten Teil des Reisepreises zu erstatten, für den Fall, dass der Verbandsveranstalter insolvent geht und daher die gebuchte Reise nicht mehr durchführen kann.

Darüber hinaus gewährleistet der GGTO Garantiefonds die Rückreise des Reisenden, wenn und soweit der Pauschalreisevertrag eine Beförderung vorsieht und das Reiseziel bereits erreicht wurde, der Veranstalter jedoch aufgrund einer Insolvenz nicht mehr in der Lage ist, diese zu erbringen.


Artikel 2 - Deckung und Ausschluss vom Versicherungsschutz

Pauschalreisevertrag

Die Garantieregelung gilt nur für Pauschalreiseverträge im Sinne des Gesetzes (Titel 7a des Buches 7 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches). Konkret bedeutet dies, dass für eine Reise mindestens zwei verschiedene Kategorien von Reiseleistungen vom Veranstalter kombiniert werden müssen. Die Kategorien der Reisedienstleistungen sind – in aller Kürze – Personenbeförderung, Unterbringung, Autovermietung und sonstige touristische Dienstleistungen.

Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf Pauschalreiseverträge, die im Direktvertrieb zwischen einem in den Niederlanden ansässigen Veranstalter und dem Reisenden abgeschlossen werden. Dazu gehören auch Pauschalreiseverträge, die direkt zwischen dem Veranstalter und Schulen, Vereinen, Stiftungen und Unternehmen für deren Anspruchsgruppen (Schüler, Studenten, Mitglieder, Mitarbeiter, Betreuer usw.) geschlossen werden, unabhängig davon, auf welche Weise die Anspruchsgruppen von diesen Institutionen betreut wird. Die Schule, der Verein, die Stiftung oder das Unternehmen, die den Vertrag abschließen, werden vom Garantiefonds GGTO als Reisende erachtet.


Ausschlüsse vom Versicherungsschutz

Von der Garantieregelung ausgeschlossen sind:
Pauschalreiseverträge aus dem Weiterverkauf durch Reisebüros, Vermittler und Einzelhändler Einzelverträge über Beförderung, Unterbringung, Autovermietung oder andere touristische Dienstleistungen Bestandteile einer Pauschalreise, die nicht als Reiseleistung anzusehen sind. Andere Dienstleistungen als Reiseleistungen


Artikel 3 - Bedingungen für die Auszahlung

Eine Auszahlung erfolgt nur, wenn ein Verbandsveranstalter Infolge einer Insolvenz nicht mehr in der Lage ist, seine sich nach dem Pauschalreisevertrag, der vom Reisenden direkt mit dem Veranstalter abgeschlossen worden ist, ergebenden Verbindlichkeiten zu erfüllen bzw. Leistungen zu erbringen.


Artikel 4 - Einschränkungen im Hinblick auf eine Auszahlung

1. Die in Artikel 3 genannte Auszahlung kann nicht höher sein als der Gesamtreisepreis.

2. Die Auszahlung kann nicht höher sein als der vom Versicherten bereits gezahlten Teil des Reisepreises.

3. Die Auszahlung kann nicht höher sein als 12.500 € pro Person und Schadensfall.

4. Ausgeschlossen von der auszuzahlen Entschädigungsleistung sind die gezahlten Versicherungsprämien und Policekosten, Änderungsgebühren, Gebühren für die Erlangung eines Visums usw.

5. Die Beurteilung, ob ein Unternehmen im Insolvenzfall die gegenüber einem Versicherten bestehenden Verbindlichkeiten nicht nachkommen konnte, liegt im alleinigen Ermessen des Garantiefonds GGTO


Artikel 5 - Anspruchsberechtigte Parteien

Anspruchsberechtigt sind Reisende, die einen Pauschalreisevertrag mit einem Verbandsveranstalter abgeschlossen haben und im Besitz eines Buchungsformulars oder einer Rechnung und des entsprechenden Zahlungsnachweises sind.


Artikel 6 - Unterrichtung durch den Reisenden

Eine Auszahlung kann nur erfolgen, wenn der Reisende innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Insolvenz oder der Zahlungseinstellung des Verbandsreiseunternehmens seinen Anspruch beim Garantiefonds GGTO geltend macht.


Artikel 7 - Pflichten des versicherten Reisenden

1. Um eine Auszahlung im Schadensfall zu beantragen, hat sich der Versicherte zunächst an den Reiseveranstalter zu wenden

2. Ist der Veranstalter nicht mehr in der Lage, diesen Anspruch zu erfüllen, hat sich der Reisende dann beim Garantiefonds GGTO melden.

3. Um den Anspruch prüfen bzw. den Antrag auf Entschädigung bearbeiten zu können, benötigt der Garantiefonds GGTO folgende Unterlagen vom Reisenden:

a. den Buchungsauftrag

b. die Rechnung

c. den Beleg über die Zahlung von die Rechnung (Kontoauszüge)

d. alle Reiseunterlagen, über die man verfügt, wie z. B. Nachweise eines Fahrtantritts, Fahrkarten, Gutscheine, usw.

4. Fehlt eine der ersten drei Unterlagen oder Belege, kann der Garantiefonds GGTO keine Auszahlungen leisten.

5. Der Reisende ist verpflichtet, die Anweisungen des Garantiefonds GGTO in Bezug auf den Schadenfall zu befolgen.


Artikel 8 - Ersatzangebot

1. Der GGTO Garantiefonds behält sich das Recht vor, anstelle der Erstattung der gezahlten Reisebeträge, in Absprache mit dem betroffenen Reisenden, die Reise von einem anderen Veranstalter, der dem Verband Garantiefonds GGTO angehört, in Übereinstimmung mit dem ursprünglichen Arrangement durchführen zu lassen.

2. Der GGTO Garantiefonds ist außerdem berechtigt, dem Betroffenen die Wahl anzubieten zwischen einer Erstattung bzw. Auszahlung bereits gezahlter Reisebeträge und der Buchung einer Ersatzreise, einer Ersatzbeförderung oder einer Ersatzunterkunft, erforderlichenfalls mit Zuzahlung oder gegebenenfalls Erstattung, wenn der Preis des Ersatzprodukts höher oder niedriger ist als die dem Reisenden zustehende Zahlung.

3. Der Reisende kann vom GGTO-Garantiefonds keine anderen Leistungen verlangen als die Organisation der Rückreise und/oder eine Zahlung bis zur Höhe des vom Reisenden gezahlten Reisepreises oder, wenn die Reise und/oder die Unterkunft bereits teilweise in Anspruch genommen wurde, eines anteiligen Betrags.


Artikel 9 - Änderungen der Garantieregelung

1. Der Garantiefonds GGTO ist berechtigt, diese Garantieregelung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsgremium zu ändern.

2. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Buchung zuletzt angenommene Garantieregelung.